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Achtung! Falle für solo-selbstständige Reitlehrer

Selbständige Ausbilder ohne Angestellte, die Menschen unterrichten, sind im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) „Lehrer und Erzieher“ und in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) versicherungspflichtig, wenn der Verdienst im Monat höher ist als 450 Euro. Das trifft auf alle Ausbilder:innen, Dozent:innen und Trainer:innen zu, auch wenn Sie sozialversicherungspflichtig angestellt sind.
Das Fatale daran: „Bei dieser Pflichtversicherung handelt es sich um eine Bringschuld“, betont Betriebsberater Uwe Karow, „das bedeutet, der Ausbilder muss die Beiträge abführen. Versicherungspflichtige Selbständige müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden.“ Existenzbedrohend kann eine nachträgliche Feststellung sein, die oft bei der regelmäßigen Betriebsprüfung des Auftraggebers auffällt.
Die Höhe des Beitrags wird aus dem Gewinn der selbstständigen Tätigkeit laut letztem Einkommensteuerbescheid ermittelt: grob 18,6 Prozent – alles vom Ausbilder zu tragen. So kann bei einer Nachprüfung, aus vier Jahren in der Vergangenheit und Gewinn pro Jahr von 10.000 Euro aus Unterricht (40.000 Euro x 18,6 Prozent) 7.440 Euro (ohne Strafe) zusammenkommen.
Zu diskutieren ist die Abgrenzung zwischen dem Beritt von Pferden und der Unterrichtserteilung von Schülern. Im Zweifel sollte man das in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung klären. Dort kann auch ein „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ auf der DRV-Website gestellt werden. Die Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen ist im Grundsatz in § 2 SGB VI geregelt. Weiteres auch in § 190a SGB VI.