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Urteil zur Haftung eines Betriebsleiters

Ein Stallbetreiber muss beweisen können, dass er für die Verletzung eines Pferdes nicht verantwortlich ist, sonst haftet er dafür – zu diesem Urteil kommt das Oberlandesgericht Frankfurt (15 U 21/16). Ein Pensionspferd war morgens von einer Stallmitarbeiterin verletzt in der Box aufgefunden worden: Oberarmfissur, Ellenbogenfraktur und Lockerung des Fesselträgerursprungs. Wie und warum sich das Pferd verletzt hatte, war nicht aufzuklären. Die Pferdebesitzer verklagten den Inhaber der Pferdepension auf Schadenersatz. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt: Da der Pensionsinhaber das Pferd in Obhut genommen habe, lägen die möglichen Ursachen für den Schadensfall allein in seinem Verantwortungsbereich. Um sich zu entlasten, hätte er die Schadensursache klären und außerdem belegen müssen, dass er diese nicht zu vertreten habe. Wenn nicht feststehe, ob sich das Pferd aufgrund angeborener Risiken der Pferdenatur verletzt habe oder infolge eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Pensionsinhabers, sei von einer Pflichtverletzung auszugehen. (St.GEORG/Quelle: OnlineUrteile.de – Wir machen Urteile verständlich!)

Eine Einschätzung des Betriebsberaters Uwe Karow: „Unter dem Vorwurf, einen Pflichtverstoß begangen zu haben und in die Haftung genommen zu werden, steht jeder Stallbetreiber permanent, der ein Pferd zur Verwahrung übernommen hat und sich dieses verletzt – wie und wodurch auch immer. Hier hat das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehen, dass der Stallbetreiber beweisen muss, dass er die ,im Verkehr nötige Sorgfalt‘ hat walten lassen – also fachlich richtig handelt. In der Praxis schwierig. Jede Aufsicht hat ihre natürlichen Grenzen.“
Was schützt? „Ein Stallbuch, in dem alle Aktivitäten bzw. Vorkommnisse aufgezeichnet sind – zum Beispiel auch wer wann was beim Abenddienst gemacht hat). Auch der lückenlose Personaleinsatzplan ist ein Hinweis für fachlich korrekte Stallführung bei Durchführung durch qualifiziertes Personal. Schutz bietet auch eine Obhut Schadenhaftpflichtversicherung, früher bei 12.000 Euro begrenzt, jetzt auch für einen Schaden bis 25.000 Euro bzw. 45.000 Euro möglich (je nach Versicherungsgesellschaft). Bei einem wertvolleren Bestand hilft das auch nur bedingt – wer eine GmbH hat, ist dann zumindest von einer persönlichen Haftung weitestgehend verschont. Übrigens sind auch Bereiter eines Pferdes schnell diesem Vorwurf ausgesetzt, falls während der
Vorbereitung (Satteln) und Beritt dem Pferd ein Schaden zustößt. Die Rechtslage ist kompliziert. Ein Beweis des Bereiters, dass er richtig gehandelt hat, ist dann immer von Vorteil. Diese Obhutsversicherung hat auch den Vorteil, dass Ansprüche gegen den Schädiger von der Rechtsabteilung der Versicherung bearbeitet werden. Man ,spart‘ sich den eigenen Juristen.“